Hundesteuer/Hundeanmeldung
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Schleicher, Regina | 06198 305-126 | ![]() |
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Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Wann und wo ist ein Hund anzumelden?
Hunde sind innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme in einen Haushalt bei der Stadt Eppstein anzumelden. Anmeldeformulare erhalten Sie im Rathaus I - Steueramt -, Hauptstraße 99 in Eppstein-Vockenhausen oder im Bürgerbüro, Am Stadtbahnhof, in Eppstein. Des Weiteren können Sie sich die Anmeldung im PDF-Format runterladen und unterschrieben per E-Mail zurücksenden oder bei den vorgenannten Stellen abgeben.
Der Anmeldung ist ein Nachweis der Rasse, z.B. eine Kopie des Impfausweises, beizufügen. Maßgeblich ist die Seite des Impfausweises, auf der die Hunderasse bzw. Abstammung (bei Rassenkreuzungen, Mix) ersichtlich ist.
Gibt es Ausnahmen?
Sollte eine bereits in Ihrem Haushalt befindliche Hündin Nachwuchs bekommen, so sind die Welpen innerhalb von 2 Wochen, nachdem sie drei Monate alt geworden sind, anzumelden. Achtung: Hunde, die noch nicht drei Monate alt sind aber nicht von einer in Ihrem Haushalt befindlichen Hündin geboren wurden, sind ab dem 1. Tag der Aufnahme in einem Haushalt in Eppstein steuerpflichtig.
Bitte beachten Sie:
Halter von sogenannten „gefährlichen Hunden“ benötigen eine Erlaubnis, die vom Ordnungsamt ausgestellt wird. Diese ist vor Anschaffung des Hundes beim Ordnungsamt der Stadt Eppstein, Rathaus II, Rossertstraße 21 zu beantragen.
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Spezielle Hinweise:
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Spezielle Hinweise:
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