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Vorkaufsrecht

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

 


  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt,
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

 

Wollen Sie ein solches Grundstück erwerben, benötigen Sie ein sogenanntes "Negativzeugnis", damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie

 


  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Kaufvertrag

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für ein Negativzeugnis sind in den Gemeinden unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich vor Ort.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur binnen 2 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag ausüben.

Rechtsgrundlage?

§§ 24 und 25 BauGB (Baugesetzbuch)

 


  • §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) - Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

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Burgstadt Eppstein

Hauptstraße 99
65817 Eppstein


Telefon: 0 61 98 - 305 0
Telefax: 0 61 98 - 305 109


eMail: info@eppstein.de
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