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Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten; davon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden:
Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sind und sich aus der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben. Diese Ausnahmen müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Die Ausnahmebewilligung ist auf den Zuständigkeitsbereich der erteilenden Behörde beschränkt.
Die Ausnahmebewilligung kann inhaltlich (z.B. auf bestimmte Veranstaltungsformen) beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.
Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Ausnahmebewilligung einzustellen.
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.