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Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorrübergehend ausüben möchte, hat dies entsprechend der Regelung des § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes dem Fachbereich Sicherheit & Ordnung anzuzeigen. Dies ist kostenfrei. Lediglich für den Fall, dass der Antragsteller einen Verwaltungsakt aus- und zugestellt bekommen möchte, entsteht eine Gebühr. Notwendig ist dies nicht, da der Vorgang bereits aktenkundig ist.
Die Anzeige eines vorrübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes ist z.B. bei Festen mit Getränkeausschank und/oder Essensangeboten vorzunehmen. Gerne berät der Fachbereich Sicherheit & Ordnung der Stadt die Vereine auch weiterhin in diesen Angelegenheiten.