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Nach der Landesregelung besteht damit die Möglichkeit, dass Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sich per Bild-Ton-Übertragung zu einer Sitzung zuschalten können. Die Kommune muss hierfür dann die technischen Voraussetzungen schaffen. Diese ist allerdings nur möglich, wenn die Kommune selbst damit einverstanden ist. „Wir wollen nun in die Prüfung einsteigen und alle Beteiligten von Anfang an mitnehmen“, so Bürgermeister Alexander Simon und Erste Stadträtin Sabine Bergold. So soll der Ältestenrat der Stadtverordnetenversammlung, dies sind die Stadtverordnetenvorsteherin, die Fraktionsvorsitzenden und die hauptamtlichen Magistratsmitglieder, beauftragt werden, einen Vorschlag im Hinblick auf die Neuregelung des § 52a HGO und einer möglichen Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eppstein für eine künftige digitale Sitzungsteilnahme zu unterbreiten. Der Magistrat und die Verwaltung sollen im Vorfeld die Machbarkeit einer digitalen Sitzungsteilnahme bewerten und Ausführungen zu den Installationskosten und regelmäßigen Kosten für den Betrieb zusammenzustellen. Bisher war es wegen des Anwesenheitsgrundsatzes nicht möglich, an einer Sitzung im digitalen Format teilzunehmen. Die Stadtverordnetenversammlung wird sich damit erstmals in der Sitzung am 15. Mai 2025 beschäftigen.
Die neue gesetzliche Regelung lautet:
§ 52a Digitale Sitzungsteilnahme
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Gemeindevorstand können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Zugeschaltete Mitglieder der Gemeindevertretung gelten in diesem Fall als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1.
(2) Eine Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung ist ausgeschlossen bei Wahlen nach § 55, Beschlussfassungen nach § 39a Abs. 3 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3, § 76a und in der ersten Sitzung der Gemeindevertretung. Die Gemeinde kann in der Hauptsatzung die Zulässigkeit der Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung in weiteren Fällen ausschließen. Lässt eine Gemeinde in der Hauptsatzung eine Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung auch in nicht öffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können.
(3) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die Mitglieder der Gemeindevertretung müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gemeindevertreter auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind. Für die Zwecke des Satz 1 und 2 sind Bild- und Tonaufnahmen auch ohne Zustimmung der an der Sitzung teilnehmenden Personen zulässig.
(4) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Bei technisch bedingten Störungen der akustischen oder optischen Wahrnehmbarkeit, die im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder muss sie unterbrochen werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Die Gemeinden können in der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung weitere Einzelheiten der Sitzungsteilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung regeln.
(5) Für den Ausländerbeirat nach § 84 und die Integrations-Kommission nach § 89 gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.