Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Eppsteiner Altstadt


Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie die hierfür bestimmten Anzündemittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden.

Zum Schutz der Eppsteiner Altstadt mit ihren vielen Fachwerkhäusern und zum Schutz der historischen Fachwerkbauten im Stadtgebiet erinnert die Ordnungsbehörde an die bundesrechtliche Verordnung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht. Diese untersagt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und Fachwerkhäusern. Dieses Verbot beruht auf § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Da sowohl die Flugbahn als auch die mögliche Brennwirkung von Raketen, Krachern, Schwärmern und Batterien sehr unterschiedlich ist, sind vor allem auch Innenstadtbereiche wie die Altstadt von Eppstein aufgrund deren engen Bebauung, und der Beschaffenheit der Gebäude keine geeigneten Standorte für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerken.

Dies gilt auch für das Zünden von Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Holz- oder Schindelhäusern und Dachaufbauten mit Holzverkleidung. Zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss immer ein Platz gewählt werden, von dem aus kein Schaden angerichtet werden kann. Außerdem ist vor dem Jahreswechsel darauf zu achten, dass sich keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände (z. B. gelbe Säcke, Wäsche, Gartenmöbel, trockenes Holz) im Garten, auf dem Balkon oder auf der Terrasse befinden. Aus Gründen des Brandschutzes sind außerdem alle Fenster (auch Dach- und Kellerfenster) sowie Haustüren in der Silvesternacht geschlossen zu halten.