Haushalt und Finanzen

Haushalt und Finanzen

Interaktiver Haushalt

Hier finden Sie alle bisher veröffentlichten Haushaltspläne ab 2022:


Haushalt 2024


Jahresabschluss 2022

Grundsteuerreform

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 ist eine Reform der Grundsteuer unumgänglich geworden Um der Entscheidung gerecht zu werden, müssen die der Grundsteuer zu Grunde liegenden Regelungen, angepasst werden.

Aufgrund des daraufhin als Bundesgesetz verabschiedete Grundsteuerreformgesetz haben die Länder die Möglichkeit erhalten, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. Hiervon wurde auch in Hessen Gebrauch gemacht.

In Hessen wird mit Wirkung vom 01.01.2025 für die Grundsteuer das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) gelten. Die Grundsteuer wird somit erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Die bisherigen Regelungen gelten letztmalig für die Grundsteuer im Jahr 2024.

Das Gesetz schafft die Grundlage für die Neubewertung der Grundstücke, die der Grundsteuer A und B unterliegen. Die Bewertungstätigkeit liegt, wie bisher, weiterhin in der Hand der Finanzämter.

Darüber hinaus eröffnet das Gesetz aber auch die Erhebung der Grundsteuer C. Mit der Grundsteuer C können Städte und Gemeinden unbebaute, aber baureife Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind, durch einen gesonderten Hebesatz höher belasten als die übrigen unbebauten Grundstücke. Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Entwicklung der Werte der Grundstücke wird auch dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Künftig sollen Städte und Gemeinden daher für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und schafft finanzielle Anreize, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen. Die hessische Regelung sieht ergänzend zur Bundesregelung die Möglichkeit vor, den Hebesatz für die Grundsteuer C nach der Dauer der Baureife von Grundstücken abzustufen und beinhaltet eine Höchstgrenze.

Ob und inwieweit Eppstein von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss im Jahr 2024 entschieden werden. Hierzu wird der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung rechtzeitig einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten.

Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte werden ab 2025 durch neue, gerechtere Bemessungsgrundlagen ersetzt. Grundlage für die Bewertung von Gebäuden und Grundstücksflächen ist das sog. Flächenmodell, dass um einen lagebezogenen Faktor ergänzt wird. Mit diesem Flächen-Faktor -Verfahren wirken sich Größe, Lage und Nutzung des Grundstücks/Immobilie auf die künftige Steuerhöhe aus. 

Die Nutzung von Daten aus dem bisherigen Besteuerungsverfahren, das auf Werten aus dem Jahr 1964 basiert, ist aus mehreren Gründen nicht möglich - insbesondere sind die Daten die den hessischen Finanzämtern vorliegen - teils veraltet und unvollständig. Auch können die Werte in einer Vielzahl von Fällen aufgrund der neuen Regelungen und anderen Ermittlungsmethoden nicht verwendet werden. 

Ab dem 1. Juli 2022 waren daher alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines in Hessen gelegenen Grundstücks zur Abgabe einer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag aufgefordert.  

Von den Finanzämtern wird aus den erklärten Angaben der neue Grundsteuermessbetrag ermittelt. Dieser Messbetrag wird mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Grundsteuerhebesatz multipliziert und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.

Das Hessische Ministerium der Finanzen wird die Kommunen bei der Ermittlung der neuen, aufkommensneutralen Hebesätze unterstützen und den Kommunen Berechnungsgrundlagen hierfür zur Verfügung stellen. Ergebnisse sind im Laufe des 1. Halbjahres 2024 zu erwarten. Der neue Hebesatz wird rechtzeitig von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und rechtzeitig bekanntgegeben.