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Bei vielen „kleinen“ Strafsachen muss die geschädigte Person heute erst einmal zum Schiedsamt gehen, bevor sie Privatklage vor dem Strafgericht gegen den „Beschuldigten“ erheben kann. Schlichtungsverhandlungen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Anders als beim Gericht werden die Betroffenen schon nach wenigen Tagen zur Verhandlung beim Schiedsamt geladen. Wie die Erfahrung zeigt, wird dabei fast die Hälfte der Fälle gütlich durch rechtsverbindliche Vereinbarung beigelegt.
Das Schiedsamt kann auch bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Und in manchen Fällen geht am Schiedsamt kein Weg vorbei: Bei bestimmten Ansprüchen oder Streitigkeiten, wie zum Beispiel für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 Euro, für bestimmte Nachbarstreitigkeiten und wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre, soweit die Tat nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. In diesen Fällen muss zuerst das Schiedsamt angerufen werden – oder eine andere von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle – , um im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuches beim Amtsgericht klagen zu können.
Schiedsmann für Eppstein
Roland Augustin
Hauptstraße 30