Anzeige von Verkehrsordnungswidrigkeiten

 

ANZEIGE VON VERKEHRSORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Um Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr rechtssicher zu ahnden, ist es erforderlich, den Tatvorwurf exakt zu benennen und durch eine lückenlose Beweisführung zu belegen. Es können daher nur Verfahren eingeleitet werden, wenn der Privatanzeige aussagekräftige Beweisbilder beigefügt werden, aus denen sich die begangene Ordnungswidrigkeit erkennen und beweisen lässt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich Verstöße im ruhenden Verkehr zur Anzeige gebracht werden können. Die von Ihnen gefertigte Anzeige können Sie alternativ auch auf dem Postweg an die Verwarngeldstelle der Verkehrsüberwachung der Stadt Eppstein senden. Anschrift: Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde, Rossertstraße 21, 65817 Eppstein.

Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, wird Ihr Name in dem Verfahren als Zeuge aufgeführt. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte zum Fortgang eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erteilt werden.


Damit Ihre Ordnungswidrigkeitenanzeige bearbeitet werden kann, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

·  Die in dem Formular aufgeführten Felder sind "Pflichtfelder". Hier sind jeweils vollständige und korrekte Angaben erforderlich.

·  Bitte wählen Sie nur ein Tatbestandsmerkmal aus.

·  Die Tatzeit ist minutengenau anzugeben.

·  Auf den Beweisfotos müssen sowohl das Kfz-Kennzeichen als auch der Regelverstoß (Verkehrszeichen, Markierungen etc.) ersichtlich sein. Gegebenenfalls sind weitere Fotos anzufertigen und mitzuschicken.

· Sollen mehrere Kraftfahrzeuge wegen der gleichen Verkehrsordnungswidrigkeit angezeigt werden, ist für jedes Kennzeichen eine gesonderte Anzeige zu fertigen.

Nach der DSGVO ist das Fertigen von Bildern der Kennzeichen eines Fahrzeugs nur zulässig, wenn Sie durch die Verkehrsordnungswidrigkeit persönlich beeinträchtigt werden. Ihre persönliche Beeinträchtigung ist daher zu bestätigen. Die Privatanzeige kann ohne diese Angabe aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bearbeitet werden.

Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die zuständige Ordnungsbehörde erfolgt nach dem Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde liegt, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und ein Verfahren eingeleitet wird.

Eine Anonymität derjenigen, die die Anzeige erstatten oder den Vorfall bezeugen können, ist nicht möglich. Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten eine hoheitliche Aufgabe ist und in der Regel den Behörden bzw. mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Personen obliegt. Im Einzelfall kann die Behörde auch Anzeigen Privater verfolgen, wenn diese substantiiert und ausreichend dokumentiert sind und der Anzeigenerstatter durch die Ordnungswidrigkeiten persönlich tangiert ist. Eine systematische Verfolgung durch Private ist indes nicht zulässig.


Ladungsfähige Anschrift Zeuge:

Kontakt

Sie wünschen sich einen direkten Kontakt zu einem unserer Fachbereiche?

Hier geht zur den jeweiligen Ansprechpartnern: